Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Burger Hub- und Transportmittel GmbH BHT
35745 Herborn Junostrasse 30

I. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für alle Kauf- und Werkverträge einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen von BHT. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers, Änderungen oder Abweichungen von diesen Lieferbedingungen oder Nebenabreden sind für BHT nur insoweit verbindlich, als BHT sie schriftlich bestätigt hat.


II. Vertragsabschluss

Für die Verpflichtung beider Parteien und für den Auftragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ist dem Besteller für die Annahme eines Angebots eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgerechter Annahme zustande. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht übereinstimmenden Annahme durch den Besteller kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung zustande. An Bestellungen ist der Besteller 4 Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Bestellschreibens bei BHT.


III. Lieferung und Leistungen

Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben wie Geschwindigkeiten, Brennstoffverbrauch und Bedienkosten sind ca.-Werte mit Toleranzspanne und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.

Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus dem Vertrag. Sie wird nicht garantiert. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf Einsatz- oder Umgebungsbedingungen (z.B. besondere Umwelt- und Standortanforderungen), die von den Normbedingungen der Verkaufsunterlagen abweichen, hat der Besteller schriftlich hinzuweisen. Mangels eines solchen Hinweises sind die vorgenannten Normbedingungen von BHT maßgeblich.

Kostenabgaben, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung von BHT genutzt werden, außer für Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Liefergegenstandes.


IV. Preise und Zahlungen


1. Preise

Die Preise für den Liefergegenstand verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, einschließlich Verladung im Lager, jedoch ohne Verpackung. BHT ist berechtigt, den Preis bis zur Höhe des neuen Verkaufspreises anzuheben, wenn sich die für den Besteller maßgebenden Verkaufspreise bis zur Lieferung ändern.


2. Fälligkeit

Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Preis sofort netto ohne jeglichen Abzug zu leisten und zwar bei Übernahme der Ware. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung, insbesondere von wechseln und Schecks, sind vom Besteller zu tragen. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungstermins werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Fälligkeitszinsen bis zum Verzugseintritt und anschließend die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. BHT ist berechtigt, im Verzugsfall für jede Mahnung eine Mahngebühr von zehn Euro zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


3. Zahlungsverzug

Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie die Aufrechnung damit ist ausgeschlossen.

BHT ist berechtigt, wenn BHT befürchten muss, den Kaufpreis vom Besteller nicht rechtzeitig oder unvollständig zu erhalten, die vertragliche Verpflichtung mit Erhebung der Unsicherheitseinrede zu verweigern, bis die fällige Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Hat der Besteller nicht innerhalb einer schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet, kann BHT vom Vertrag zurücktreten.

BHT ist auch berechtigt, nach einer schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller bereits die vereinbarte Anzahlung nicht rechtzeitig leistet oder die Abnahme der bestellten Ware ernsthaft und endgültig ablehnt. Im Falle des Rücktrittes ist BHT auch berechtigt, Schadenersatz einschließlich entgangenem Gewinn in Höhe von mindestens 20% des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn der Schaden ist nachweislich geringer.


4. Umsatzversteuerung

Die Umsatzversteuerung richtet sich nach dem jeweiligen anzuwendenden Umsatzsteuerrecht. Bei grenzüberschreitender Lieferung wird BHT von bestehenden Steuerbefreiungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Der Besteller verpflichtet sich bei grenzüberschreitendender Lieferung innerhalb der EU, BHT unverzüglich die entsprechende Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.

Er wirkt bei den zur Erlangung einer Steuerbefreiung nach deutschem oder ausländischem Umsatzsteuerrecht geforderten weiteren Nachweisen im dazu erforderlichen Umfang mit. Von BHT abzuführende deutsche oder ausländische Umsatzsteuer wird neben dem Nettopreis in Rechnung gestellt und ist vom Besteller zu tragen. Entsteht Umsatzsteuer aufgrund von Zahlungen, die vor Bewirkung der Lieferung (Leistung) erbracht werden, wird die Umsatzsteuer hierauf gesondert in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer ist mit dem Nettopreis zusammen fällig und zu entrichten.


V. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und Klarstellung aller technischen Details.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zur Übernahme ab Lager zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten , Krieg, Aufstand, Embargo, Requisition sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung der Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von BHT nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird BHT in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lager mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet, wobei die Geltendmachung höherer Lagerkosten vorbehalten bleibt. Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung der Liefergegenstände nachzuweisen. BHT ist jedoch berechtigt, nach schriftlich angemessener Fristsetzung anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.


VI. Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Lager, und zwar entweder durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten des Bestellers die Übernahme, die BHT mindestens eine Woche vor diesem Termin erklärt sein muss, nicht erfolgt, so gilt BHT als ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu versenden. Im Falle der Übernahme sowie der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern der Liefergegenstand von BHT dem Besteller oder dessen Beauftragten bzw. Transportunternehmen oder Spediteur übergeben worden ist.

Verzögert sich die Versendung infolge von Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung auf den Besteller über, wenn Teillieferungen erfolgen oder BHT noch andere Leistungen (z.B. Versendung, Anfuhr, Einbringung, Aufstellung, Montage oder Einweisung) übernommen hat. Der Versand erfolgt grundsätzlich für Rechnung des Bestellers. Der Besteller trägt auch die Gefahr, wenn er sich mit der Annahme der Liefergegenstände in Verzug befindet.Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der rechte gemäß §VIII. dieser Lieferungsbedingungen anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich sind. Fehlt es an einer besonderen Vereinbarung, so gilt die Lieferklausel „ab Werk“.


VII. Eigentumsvorbehalt

  1. BHT behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Im Falle einer Zahlungsvereinbarung im Scheck-Wechsel-Verfahren erstreckt sich der Vorbehalt auf die Einlösung des von BHT akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei BHT. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Reparatur-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen. BHT ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

  3. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

  4. Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Besteller BHT unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.

  5. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder deren Gebrauch entgeltlich Dritten zu überlassen. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung oder Gebrauchsüberlassung an BHT in Höhe des Bruttorechnungsbetrages der Erstveräußerung der Vorbehaltsware zuzüglich 20% ab, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weitergegeben werden und ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. BHT nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BHT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch wird BHT von der Befugnis nicht Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BHT nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Besteller gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

    Ab dem Zahlungsverzug kann BHT verlangen, dass die BHT zustehenden Beträge auf ein von BHT benanntes Treuhandkonto eingezahlt werden. BHT kann auch verlangen, dass die Schuldner des Bestellers Zahlungen an BHT leisten und der Besteller zu diesem Zweck BHT die Schuldner der abgetretenen Forderung namhaft macht und diesen Schuldnern die Abtretung offen legt.

  6. Kann die Forderung aus der Weiterveräußerung im vorgenannten Umfang nicht abgetreten werden, weil die Forderung unter einer Kontokorrentabrede zwischen Besteller und dessen Kunden fällt, so gilt der Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis nach der Saldierung insoweit als abgetreten, als die Forderung aus der Weiterveräußerung nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten werden.

  7. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht BHT gehörenden Waren durch den Besteller steht BHT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zu. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

  8. BHT zustehende Sicherheiten die den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen, fallen an den Besteller zurück. (dingliche Freigabeklausel)

  9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BHT nach schriftlicher Abmahnung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass die Rücknahme automatisch den Rücktritt von dem Liefervertrag bedeutet. In diesem Fall ist die Lieferfrist gehemmt. BHT behält sich vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Besteller unter erneuerter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern.

  10. Lässt das Recht, in dessen Bereich sich die Liefergegenstände befinden, die vorstehende Sicherungsabrede nicht zu, gestattet es aber BHT, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann BHT alle Rechte dieser Art ausüben.

  11. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen von BHT mitzuwirken, die BHT zum Schutz des Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts am Liefergegenstand treffen will.


VIII. Haftung für Sachmängel, Gewährleistungsverjährung


1. Gewährleistungsfrist

Für im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandene Sachmängel der Liefergegenstände sowie für durchgeführte Reparaturen leistet BHT für die Dauer von 12 Monaten, längstens jedoch 1800 Betriebsstunden, Gewähr. Verzögert sich die Übernahme oder der Versand ohne Verschulden von BHT, erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.

Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist, es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstad. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewähr übernommen.


2. Untersuchungspflicht

Die Geltendmachung von Sachmängelansprüche des Bestellers -mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen- setzt voraus, dass dieser seiner nach §377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Sachmängel sind BHT vom Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


3. Umfang der Gewährleistung

Entspricht der Liefergegenstand bei Gefahrübergang nicht der vereinbarten Beschaffenheit, so umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers nach Wahl von BHT die unentgeltliche Ersatzlieferung oder die unentgeltliche Nachbesserung derjenigen Teile, die unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sind.

Zur Vornahme aller BHT nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit BHT stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren; sonst ist BHT von der Nacherfüllung befreit.

BHT trägt im Fall der Nacherfüllung alle erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den vertraglichen Erfüllungsort verbracht werden. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von BHT in der eigenen Werkstatt oder beim Endkunden. Findet die Nachbesserung auf Wunsch des Bestellers nicht in der BHT-eigenen Werkstatt statt, so gehen die Kosten für die Entsendung von Fachpersonal zu dessen Lasten. Ersetzte Teile werden Eigentum von BHT.


4. Nebenverpflichtung

Wenn durch Verschulden von BHT der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter vor oder nach Vertragsabschluss liegender Beratung sowie infolge der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die VIII und IX dieser Lieferbedingungen.


5. Haftungseinschränkungen

Es wird keine Gewähr übernommen für Sachmängel, die durch

  • Gewalteinwirkung
  • Nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch
  • Die Verwendung von Ölen und Betriebsmitteln mit ungeeigneten Spezifikationen
verursacht worden sind. BHT übernimmt weiterhin keine Gewähr für Verschleißteile und für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß beruhen.


IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung und sonstige Haftung


1. Leistungshindernisse

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn BHT vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist BHT erkennbar nur vorübergehend in der Leistung gehindert, ist der Besteller nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn BHT nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.


2. Teillieferung

Der Besteller kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Liefergegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung ist §441 Abs.3 BGB zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.


3. Fehlgeschlagene Nacherfüllung

Der Besteller hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,

  • Wenn BHT eine schriftlich gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen eines Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Dabei ist die Frist zur Nacherfüllung so zu stellen, dass sie etwaige Bestell- und Lieferfristen für notwendige Ersatzteile für die Durchführung der Nachbesserung berücksichtigt oder
  • Wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, wobei mindestens zwei Versuche einzuräumen sind.
  • In den vorgenannten Fällen kann der Besteller nach seiner Wahl statt des Rücktritts auch eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.


4. Minderung

Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn die Liefergegenstände noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet sind, ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung findet §441 BGB Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.


5. Haftungsausschluss

Ausgeschlossen sind alle weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. Nutzungs- und Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder anderer Folgeschäden). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit von BHT sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BHT – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.


X. Anwendbares Recht

Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.


XI. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, für Verfahren wegen Erlasse eines Arrests oder einstweiliger Verfügung, die die Zivilgerichte in Herborn zuständig.

Der Erfüllungsort für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen ist Herborn.